Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Auftrag abgeschlossen zwischen Aschbacher wohnen abitare des Franz Aschbacher, Auenweg 19, 39032 Sand in Taufers, Steuernummer IT 01704640216 als Auftragnehmer, und dem Adressanten als Auftraggeber.
 
1. Allgemeines und Geltungsbereich: Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den Auftraggeber zur Gänze anerkannt und sind Vertragsbestandteil. Abweichende Erklärungen und Bedingungen des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 
 
2. Angebot, Auftragsannahme und Planungen: Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind fünf Tage ab dem Ausstellungsdatum unwiderruflich und bindend für den Auftraggeber und bedürfen, ebenso wie jede Vertragsänderung, Zusatzbedingung oder andere mündliche Abrede,  gegenseitiger schriftlichen Bestätigung. Sämtliche vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Entwürfe, Zeichnungen, Renderings, Material- und Lösungsideen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers, und dies auch im Falle der Auftragserteilung. Bei Verwendung  ohne ausdrücklicher Zustimmung mit oder ohne Auftragserteilung ist aschbacher wohnen in jedem Fall berechtigt Gebühren bis zu einem Viertel vom Auftragswert einzufordern. Bei Bedarf erstellt der Auftragnehmer nach Aufmaß 2-D Maßzeichnungen und übermittelt den jeweils letzten Stand mit der Auftragsbestätigung. Wenn der Auftraggeber Maß- oder Änderungswünsche nicht innerhalb fünf Tagen dem Auftragnehmer schriftlich meldet, gelten die Details als bestätigt.   
 
3. Preise: Zur Berechnung wird der am Tag der Lieferung gültige Preis herangezogen. Die gemäß Auftrag zwischen den Parteien vereinbarten Preise sind für den Auftraggeber bindend. Der Auftragnehmer ist berechtigt Preiskorrekturen vorzunehmen, wenn nachweislich Teuerungen bei Material-, Lohn- sowie andere Kosten zwischen Auftragserteilung und Lieferung der Ware eintreten. Mehrkosten aufgrund Terminverschiebungen und nachträglicher Auftragsänderungen gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Technische Änderungen sind jederzeit vorbehalten und berechtigen keinen Preisabzug.
 
4. Lieferung: Die laut Kaufvertrag vereinbarten Liefertermine verstehen sich als annähernd und nicht wesentlich für den Auftraggeber. Lieferabweichungen bis zu 5 (fünf) Wochen berechtigen den Auftragnehmer weder zur Annullierung bzw. Aufhebung des Vertrages noch zu Pönale- oder Schadenersatzforderungen. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. auch bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers, befreien den Auftragnehmer  für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht. Kann die Lieferung durch Verschulden des Auftraggebers nicht termingerecht durchgeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt den gesamten Auftrag in Rechnung zu stellen, und evtl. auch die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen zu lagern und die Lieferung gilt als erbracht. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart gilt bei „Lieferung inklusive“ die Zustellung am Lieferstandpunkt für das Erdgeschoss. Anfallende Kosten für die Waren- Einbringung in höhere Stockwerke, werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet. Allfällige bzw. nötige Kranarbeiten oder Gerüste idem bzw. sind vom Auftraggeber zu stellen. Abweichende Montagearbeiten (Mehrarbeiten) sowie Zustell- oder Montageerschwernisse, welche bei Vertragsabschluss nicht bekanntgegeben oder erkennbar waren, werden dem Käufer in Regie berechnet.
 
5. Übergabe und Transport:  Die Übergabe der Waren erfolgt am Sitz des Auftragnehmers. Mit der Übergabe der Waren geht die Gefahr an den Auftraggeber über, auch wenn der Transport der Waren durch Auftragnehmer durchgeführt wird. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder dessen Nutzer verzögert, bzw. liegt ein Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware an den Auftraggeber über. Wird der Transport durch den Auftragnehmer durchgeführt, so haftet dieser nur für von ihm selbst verschuldete Schäden. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und unter Anrechnung der Versicherungsprämie vorgenommen.
 
6. Mängelrügen und Gewährleistung: Der Auftragnehmer garantiert die gute Qualität und Verarbeitung der Produkte für den Zeitraum von zwei Jahren ab Erstlieferung. Mängel an den gelieferten Waren müssen dem Auftragnehmer mittels eingeschriebenen Brief mit Rückantwort oder PEC- Mail innerhalb von 5 (fünf) Tagen ab erfolgter bzw. Teillieferung mitgeteilt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren bei der Übernahme sofort zu prüfen und festgestellte Mängel auf dem Lieferschein detailliert zu vermerken. Kommt der Auftraggeber den genannten Verpflichtungen nicht nach, oder be- bzw. verarbeitet er die gelieferte Ware, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen eine Stellungnahme des Auftragnehmers einzuholen. 
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Schäden, die auf Nichtbeachtung der Anwendungshinweise zurückzuführen sind. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass jegliche Haftung des Auftragnehmers für geringe, im Rahmen der Handelsüblichkeit und der Normen liegende Farb- oder Strukturabweichungen der verwendeten Rohstoffe ausgeschlossen ist. Rohstoff- und Materialbedingte Farbabweichungen bei Echtholzteile sind der Beweis für den natürlichen Rohstoff und kein Reklamationsgrund. Massives Holz hat die Eigenschaft, durch Änderung der Temperatur und Luftfeuchte im Raum zu schwinden und zu quellen. Wuchsbedingt geschieht das nicht gleichmäßig, sodass ein Verziehen und Schwinden die Folge ist, und gilt somit nicht als Reklamationsgrund. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, welche aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen am Bestimmungsplatz, während des Transportes, der Lagerung und/ oder Weiterbearbeitung durch den Auftraggeber bzw. Dritte, oder unsachgemäßer Nutzung bzw. Verwendung der Waren zurückzuführen sind. Anrecht auf Schadenersatz besteht in jedem Fall nur dann, wenn die festgestellten Mängel auf Verschulden oder Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Fehlerhafte Waren müssen vom Auftraggeber zur Besichtigung bzw. Retourlieferung bereitgehalten werden. Beanstandungen gelieferter Ware berechtigen den Auftraggeber nicht, die vereinbarten Zahlungen zu unterbrechen oder nicht zu leisten. Nachbesserungsarbeiten berechtigen keinen Zahlungsstopp.
 
7. Eigentumsvorbehalt: Der Auftragnehmer behält sich das volle Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung einschließlich Zinsen und evtl. oben erwähnte Kosten vor. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware darf vor der vollständigen Bezahlung nicht benutzt werden. Jeder Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer, ohne vorherige gerichtliche Entscheidung, zur Vertragsauflösung und zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes. Der Auftragnehmer ist im genannten Fall zudem berechtigt die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Zahlungen als Schadensersatz einzubehalten. Der Auftraggeber ist erst nach vollständiger Bezahlung der Ware berechtigt dieselbe zu benutzen und weiter zu veräußern. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer mit der Auftragserteilung die Forderungen aus eventueller Weiterveräußerung. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren mit Material des Auftraggebers oder Dritter, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verwendeten Waren. Im Falle von Vermischung der Waren von Auftraggeber und Auftragnehmer überträgt der Auftraggeber bereits jetzt das  Eigentumsrecht der neuen Sache an den Auftragnehmer im Ausmaß des Auftragnehmer Warenwertes. Im Zweifelsfalle wird die Sache für den Auftragnehmer unentgeltlich verwahrt. Wenn die Ware Gegenstand einer Pfändung oder einer anderen gerichtlichen Maßnahme bildet, verpflichtet sich der Auftraggeber, dies dem Auftragnehmer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief oder PEC- Mail zur Kenntnis zu bringen, sowie den Gerichtsvollzieher von der Abmachung des Eigentumsvorbehaltes zu Gunsten des Auftragnehmers zu unterrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer alle Angaben und Informationen weiterzuleiten, welche zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind.
 
8. Werbemaßnahmen und Veröffentlichung: der Auftraggeber darf Renderings ausdrücklich nur mit schriftlicher Zustimmung vom Auftragnehmer und nur mit im Bild eingeblendetem LOGO aschbacher wohnen verwenden oder benutzen. Der Auftraggeber erlaubt dem Auftragnehmer ausdrücklich das Anbringen von Werbetafeln außen am Bau, sowie Bildmaterial der gelieferten eingebauten Ware zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Bildrechte bleiben von Fall zu Fall beim Fotograph oder bei aschbacher wohnen.
 
9. Zahlung:  Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart sind die Gesamt- oder Teilzahlungen 5 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat mittels Banküberweisung zu Gunsten des Auftragnehmers zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe des nationalen Diskontsatzes zuzüglich zwei Prozent (2,0 %) angerechnet. Alle vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart. 
 
10. Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber wird die Zuständigkeit des Gerichtstandes Bozen vereinbart.